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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2018 - L 15 AS 276/17 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2018 - L 15 AS 276/17 B (https://dejure.org/2018,88768)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.02.2018 - L 15 AS 276/17 B (https://dejure.org/2018,88768)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - L 15 AS 276/17 B (https://dejure.org/2018,88768)
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  • BSG, 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B

    Fehlende Zulassung der Berufung - Berufungsfähigkeit - Arbeitslosengeld II als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2018 - L 15 AS 276/17
    Der maßgebliche Gegenstand des Verfahrens ist deshalb im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des erkennbar gewordenen Rechtsschutzbedürfnisses zu ermitteln, wobei allerdings offenkundig unzulässige oder unbegründete Leistungsbegehren außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zu diesem Maßstab für die Erfüllung der Statthaftigkeitsvoraussetzungen: Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 14a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2016 - L 15 BK 6/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2018 - L 15 AS 276/17
    Entgegen der Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2017 war vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht gem. § 143, 144 Abs. 1 S. 1 SGG eröffnet (die Zulässigkeitsgründe für eine Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG sind vorliegend unstreitig nicht erfüllt), sodass es auf die Frage, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung von dem SG durch Beschluss oder durch Urteil zu verwerfen ist und ob als Rechtsmittel gegen eine etwaige Beschlussentscheidung die Beschwerde oder das im Fall einer Entscheidung durch Urteil statthafte Rechtsmittel zu ergreifen ist (in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung [Beschluss vom 7.September 2016 - 15 BK 6/13 B -] hat der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2018 - 15 AS 92/17 B - im Falle eines unzweifelhaft unzulässigen Antrages nunmehr eine Verwerfung durch Beschluss als richtige Entscheidungsform angenommen), nicht ankommt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2018 - L 15 AS 92/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2018 - L 15 AS 276/17
    Entgegen der Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2017 war vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht gem. § 143, 144 Abs. 1 S. 1 SGG eröffnet (die Zulässigkeitsgründe für eine Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG sind vorliegend unstreitig nicht erfüllt), sodass es auf die Frage, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung von dem SG durch Beschluss oder durch Urteil zu verwerfen ist und ob als Rechtsmittel gegen eine etwaige Beschlussentscheidung die Beschwerde oder das im Fall einer Entscheidung durch Urteil statthafte Rechtsmittel zu ergreifen ist (in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung [Beschluss vom 7.September 2016 - 15 BK 6/13 B -] hat der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2018 - 15 AS 92/17 B - im Falle eines unzweifelhaft unzulässigen Antrages nunmehr eine Verwerfung durch Beschluss als richtige Entscheidungsform angenommen), nicht ankommt.
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